Rechtsprechung
LG Leipzig, 24.10.2011 - 1 Qs 293/11 |
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 24.10.2011 - 1 Qs 293/11
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13
- LG Leipzig, 09.01.2014 - 1 Qs 293/11
- OLG Dresden, 08.04.2014 - 1 Ws 96/14
- VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 26-IV-14
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 40-IV-13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen zu einem …
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf. Sie werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.Mit seiner am 6. Juni 2013 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11).
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) verwarf das Landgericht Leipzig die Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 8. August 2011 als unzulässig.
Unter dem 23. August 2012 legte der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) weitere Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. August 2011 und dessen Vollzug rechtswidrig waren.
1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 38 Satz 1.
2. Gemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG sind die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Mai 2013 und vom 13. Juni 2013 (1 Ws 77/13) sowie der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24. Oktober 2011 (1 Qs 293/11) aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht Leipzig zurückzuverweisen.